NIS2-Checkup


Gesetzliche Pflichten erkennen und handeln!
Sind Sie von NIS2 betroffen?
Die Frist ist abgelaufen – handeln Sie jetzt.
Seit dem 06.12.2025 gilt das neue BSI-Gesetz – und es trifft nicht nur Kliniken, sondern auch Praxen, MVZ, Labore und Pflegeeinrichtungen ab einer bestimmten Größe: Registrierungspflicht, Meldepflichten, verbindliches Risikomanagement, persönliche Verantwortung der Leitung.
Die Registrierung ist also kein Nice-to-have sondern Pflicht und bei Nichthandeln mit empfindlichen Bußgeldern belegt.
Um im Falle eines Versäumnis, schnellstmöglich Rechtssicherheit zu erlangen, haben wir mit unserem Partner der Botenstoffe Consulting GmbH einen Weg für Gesundheitsdienstleister erarbeitet.
QIT Systeme bringt die Technik mit,
Botenstoffe Consulting die Informationssicherheit.
Sie sind sich nicht sicher, ob NIS2 Sie oder ihr Unternehmen betrifft?
Dann klicken Sie auf den Button zum Quick-Check PDF mit allen Handlungsoptionen oder scrollen Sie sich einfach unten machen Sie unseren Quick-Check hier auf der Seite.
Die gute Nachricht:
Eine Nachregistrierung ist weiterhin möglich und wirkt bußgeldmindernd.
Sie ist der schnellste Schritt, um Ihr Risiko jetzt zu begrenzen – und in zwei Wochen erledigt.
Was steht auf dem Spiel?

bis 500.000 €
wenn Sie sich nicht registrieren
bis 7 Mio. €
bzw. 1,4 % Jahresumsatz
für wichtige Einrichtungen
(in der Regel: 50–249 Mitarbeitende) bei Mängeln im Risikomanagement oder verspäteten Meldungen
– es gilt jeweils der höhere Betrag
bis 10 Mio. €
bzw. 2 % Jahresumsatz
für besonders wichtige Einrichtungen
(250+ Mitarbeitende) bei Mängeln im Risikomanagement oder verspäteten Meldungen
– es gilt jeweils der höhere Betrag.
Zusätzlich haftet die Geschäftsleitung persönlich.
Ihr Weg in 3 Bausteinen
Quick-Check: Ihre Voreinstufung in drei Schritten
Wenn Sie Schritt 1 mit Ja beantworten und Sie in 2a oder 2b mindestens die mittlere Stufe erreichen sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen – mit daraus resultierender voller Registrierungs-, Melde- und Risikomanagementpflicht.
Dies ist lediglich eine Voreinstufung und keine rechtsverbindliche Feststellung!
Verbünde, Teilbetriebe und Sonderfälle können das Ergebnis verändern – die Einstufung muss von Fachleuten geprüft und dokumentiert werden.
Auch ein „nicht betroffen“ benötigen Sie schriftlich.
1
Sind Sie Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen?
Betroffen ist, wer Patientinnen und Patienten versorgt – Diagnose, Behandlung, Rehabilitation oder Pflege: Arztpraxen und MVZ, radiologische und andere fachärztliche Praxen, Kliniken, Labore, Pflege- und Rehaeinrichtungen. Auch Apotheken, Arzneimittelhersteller und Hersteller kritischer Medizinprodukte zählen zum Sektor Gesundheit.
2a
Wie viele Mitarbeitende hat Ihre Einrichtung?
Es zählen alle Beschäftigten über alle Standorte – auch Verwaltung, Empfang und Teilzeitkräfte, im Verbund konsolidiert. Gerade in Verbund- und MVZ-Strukturen führt diese Zusammenrechnung häufig zu einer anderen Einstufung als erwartet.
2b
Wie hoch sind Jahresumsatz und Bilanzsumme?
Diese Schwelle greift zusätzlich: Beide Werte müssen gemeinsam überschritten sein. Es genügt, wenn entweder die Mitarbeiterzahl oder die Finanzkennzahlen die Schwelle erreichen.


